Satzung des Fanclub SVW Wiesbaden e.V.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Fanclub führt den  Namen “Fanclub SVW Wiesbaden” mit dem Zusatz „Sectator Nord“ (nachfolgend „Fanclub“ genannt) und hat seinen Sitz in Wiesbaden.
2. Der Fanclub ist seit dem  23. Februar 2012 offiziell von der SV Wehen 1926  Wiesbaden GmbH anerkannt worden.
3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e.V.”.
§ 1a Gründung
1. Der Fanclub wurde am 11. November 2011 in Wiesbaden gegründet.
2. Die Gründungsmitglieder sind aus dem Gründungsprotokoll ersichtlich.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Fanclubs
1. Der Fanclub ist eine  auf freiwilliger Grundlage beruhende Vereinigung von Fans des  SV Wehen Wiesbaden.
2. Zweck und Aufgabe besteht darin, Fußballfreunde und Fans des  SV Wehen Wiesbaden aus dem Raum Wiesbaden zusammenzuführen und mit der Mannschaft des SV Wehen Wiesbaden zu verbinden und somit die Identifikation mit dem  Raum  Wiesbaden zu stärken, und bei Heimspielen den  Verein vor allem vom Fanblock zu unterstützen.
3. Die Zusammenarbeit mit anderen Fanclubs des  SV Wehen Wiesbaden steht  im Mittelpunkt der Aufgaben.
4. Der Fanclub versucht in Abstimmung mit dem  SV Wehen Wiesbaden und anderen Fanclubs Fahrten zu den Auswärtsspielen der 1. Mannschaft zu organisieren, um die Mannschaft  zu unterstützen. An diesen Fahrten können auch  Nicht-Mitglieder teilnehmen.
5. Der Fanclub versucht Vorteile für seine Mitglieder zu erzielen und diese weiterzugeben.
6. Als Repräsentanten des  SV Wehen Wiesbaden, hat das  Verhalten und Handeln der Fanclubmitglieder in der Öffentlichkeit zum Wohle der Fangemeinschaft und des  SV Wehen Wiesbaden zu erfolgen.
7. Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten  sich, keine  Gewaltanwendungen und kein menschenverachtendes Verhalten jedweder Art bei allen Veranstaltungen des  SV Wehen Wiesbaden, insbesondere vor, während und nach  Spielen des  Vereins  (dies gilt auch  für die An- und Abreise)  auszuüben. Der Fanclub distanziert sich ausdrücklich von Fans die gewalttätig, auf Schlägereien oder Sachbeschädigungen aus  sind.
8. Der Fanclub und seine Mitglieder verzichten auf die Benutzung von pyrotechnischen Erzeugnissen jeglicher Art, solange dies vom DFB und der Polizei untersagt ist.
9. Der Fanclub ist politisch neutral  und darf deshalb nicht als Plattform  für politische  Parteien und Organisationen genutzt werden.
10. Der Fanclub und seine Mitglieder verpflichten  sich darauf  zu achten, dass die Satzung von allen Mitgliedern eingehalten wird. Mitglieder, die sich nicht an diese Satzung halten,  können bei schwerwiegenden Verstößen durch den  Vorstand mit sofortiger  Wirkung aus  dem  Fanclub ausgeschlossen werden.
11. Der Fanclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine  Person durch Ausgaben, die dem  Zweck des  Fanclubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 3 Haftung
1. Der Fanclub haftet  nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
2. Der Fanclub haftet  auch  in keinem  Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Fanclubs (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten  der Mitglieder, sowie aller Organe des  Fanclubs, werden per Satzung geregelt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft  zum Fanclub kann jede  natürliche Person durch Einreichung der Beitrittserklärung, zum Beispiel auf dem  Postweg, per Fax oder persönlich beantragen.
2. Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme in den  Fanclub trifft der Vorstand. Gründe für eine eventuelle Ablehnung des Aufnahmeantrages brauchen nicht angegeben werden.
3. Durch die Unterschrift  auf der Beitrittserklärung wird die Satzung des  Fanclubs anerkannt. Jedes Mitglied erhält  die Satzung und einen  Mitgliedsausweis.
4. Jedes neu  aufgenommene Mitglied hat eine  Probezeit von 3 Monaten zu absolvieren. In dieser Zeit hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Eine Funktion im Vorstand kann nur nach Beendigung der Probezeit ausgeübt werden.
5. Gegen eine  ablehnende Entscheidung des  Vorstandes kann der Antragsteller keinen  Einspruch einlegen. Ein Neuer Antrag kann frühestens nach 6 Monaten gestellt  werden.
§ 5a Ehrenmitglieder
1. Es besteht die Möglichkeit, Ehrenmitglieder aufzunehmen. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied des Fanclubs.
2. Mit der Annahme der Ehrenmitgliedschaft erkennt das  Mitglied die Satzung an.
3. Das Ehrenmitglied hat das  Recht, an Mitgliedsversammlungen teilzunehmen. Es hat jedoch kein Stimmrecht.
4. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft  endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
§ 7 Ausschließungsgründe
1. Der Ausschluss aus  dem  Fanclub kann erfolgen,  wenn  das  Mitglied seinen dem  Fanclub gegenüber eingegangenen Pflichten (siehe § 9) nicht nachkommt.
2. Der Ausschluss aus  dem  Fanclub kann erfolgen, wenn sich das Mitglied mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Verzug befindet.
3. Eine grobe Verfehlung eines Mitgliedes hat eine Abmahnung, bei wiederholter Verfehlung den Ausschluss zur Folge.
4. Mitglieder, die ihre Pflichten  trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Clubs schädigen, können durch den Vorstand sofort ausgeschlossen werden.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt:
a. an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen des  Fanclubs teilzunehmen.
b. Anträge  zu stellen.
c. das Stimmrecht auszuüben.
2. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen an Fanclubfahrten nur mit schriftlicher Genehmigung oder in Begleitung des gesetzlichen Vertreters teilnehmen.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzungen und Beschlüsse des  Fanclubs zu befolgen.
2. nicht gegen die Interessen des  Fanclubs zu handeln.
3. die festgelegten Beiträge zu entrichten.
4. zum Ersatz des  Schadens, den  sie grob fahrlässig oder vorsätzlich dem  Fanclub oder von ihm zur Verfügunggestellten Einrichtungen verursacht haben.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet  bei Verlust des  Mitgliedsausweises 5,00 Euro für Ersatz zu zahlen.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Gebührenordnung des Vereines geregelt.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ und findet
a) einmal  jährlich als Jahreshauptversammlung
b) auf Beschluss des  Vorstands als außerordentliche Mitgliederversammlung, wenn es das Interesse des  Vereins  erfordert,
c) oder auf Forderung eines Viertels der Mitglieder als außerordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. An der Mitgliederversammlung nehmen die Mitglieder teil. Sie haben das  Recht  sich an den  Debatten zu beteiligen.
3. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstandes, einzelner Vorstandsmitglieder und  der Kassenprüfer.
b. die Entlastung des Vorstandes/ Kassierers
c. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
d.  und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt grundsätzlich per E-Mail. Sollte keine gültige E-Mailadresse bekannt sein, erfolgt die Einladung schriftlich durch den Vorstand.
§ 12 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem 1. Kassenwart
d. dem Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 12a Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. der geschäftsführende Vorstand gemäß § 12 der Satzung
b. der 2. Kassenwart
c. und bis zu 4 weiteren Beisitzern
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden gemäß § 11 der Satzung von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer des gewählten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt, eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann dieser ohne die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein neues Mitglied an dessen Stelle bis zur nächsten Neuwahl bestimmen. Dies gilt auch für Nachnominierung unbesetzter Positionen.
Der erweiterte Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen und trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 13 Geschäftsbereich
1. Der Vorstand vertritt den  Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten.
2. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclubvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
3. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Clubs im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 14 Vermögen und Fanclubeigentum
Die Überschüsse der Fanclubkasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensbestände sind Eigentum des  Fanclubs. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Bei Beschädigungen und abhandenkommen von Fanclubeigentum sind die Schuldigen schadenersatzpflichtig.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Der Verein löst sich durch Beschluss mit einfacher Mehrheit  auf einer  zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung auf. Sie ist vom 1. Vorsitzenden mit einer  Ladungsfrist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
2. Sinkt die Mitgliederzahl  auf unter  zwei, so hat sich der Verein ebenfalls aufgelöst.
3. Im Fall einer Auflösung geht das Vereinsvermögen nach der Erfüllung aller Verpflichtungen  an eine gemeinnützige, karitative Organisation oder an die  SV Wehen 1926 Wiesbaden GmbH zum Zwecke der Förderung der Jugendarbeit.
§ 16 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 17 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.
Wiesbaden, den 25.01.2013


 
 
 
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